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Kapitalertragsteuer-Verordnung (KESt-VO)

Die rechtliche Detailverordnung, die festlegt, wie inländische depotführende Stellen die KESt für Anleger einbehalten, abführen und welche Anschaffungskosten-Methoden anzuwenden sind.

Im Kern

Die Kapitalertragsteuer-Verordnung (KESt-VO) ist eine ergänzende Detailverordnung des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen. Sie konkretisiert, wie das im Einkommensteuergesetz verankerte Konzept der Kapitalertragsteuer in der Praxis von inländischen depotführenden Stellen anzuwenden ist. Insbesondere regelt sie technische Fragen, die für den Einbehalt der KESt durch Banken und Broker zwingend einheitlich beantwortet werden müssen.

Während das EStG (§ 27 ff.) den materiellen Rahmen vorgibt — was steuerpflichtig ist und mit welchem Satz — beantwortet die KESt-VO die operativen Fragen: Wie wird der Anschaffungswert ermittelt? Welche Methode kommt bei mehrfachen Käufen zum Zug? Wie sind Fremdwährungs-Transaktionen umzurechnen?

Wichtige operative Regelungen

Zentrale Inhalte der Verordnung sind:

  • Anschaffungskosten-Methode: Beim Verkauf von Wertpapieren, von denen mehrere Teilkäufe zu unterschiedlichen Preisen vorliegen, schreibt die KESt-VO grundsätzlich den gleitenden Durchschnittspreis vor. Die früher zulässige FIFO-Methode wurde verworfen.
  • Behandlung von Krypto-Beständen: Seit 1. März 2022 gilt für Kryptowährungen ebenfalls die gleitende-Durchschnittspreis-Methode. Bestände, die vor dem 28.02.2021 angeschafft wurden ("Altbestand"), bleiben außerhalb des Anwendungsbereichs steuerfrei.
  • Verlustausgleich: Verluste innerhalb der Einkunftsart Kapitalvermögen können automatisch über alle Depots beim selben inländischen Institut verrechnet werden — die Bank stellt am Jahresende eine entsprechende Verlustausgleichsbescheinigung aus.
  • Umrechnung Fremdwährung: Trades in USD oder anderen Währungen werden zum jeweiligen EZB-Referenzkurs des Transaktionstags umgerechnet.

Ein Anwendungsfall

Ein Anleger hält in einem Depot 100 Stück Aktie X — angeschafft zu drei verschiedenen Zeitpunkten zu 30 €, 40 € und 50 €. Bei einem Verkauf von 50 Stück wird der gewichtete Durchschnittspreis berechnet: (30 € × 30 + 40 € × 40 + 50 € × 30) / 100 = 40 € pro Stück. Verkauft er zum Kurs von 55 €, beträgt der steuerpflichtige Gewinn pro Stück 15 €, insgesamt 750 €. KESt: 27,5 % = 206,25 €.

Diese Berechnung wird automatisch vom depotführenden Institut durchgeführt. Der Anleger erhält in der Steuerbescheinigung den fertig ermittelten Gewinn und die einbehaltene Steuer ausgewiesen.

Was nicht in jedem Lehrbuch steht

Was passiert, wenn ich Depots bei mehreren Banken halte? Der Verlustausgleich erfolgt automatisch nur innerhalb desselben Instituts. Bestehen Verluste bei Bank A und Gewinne bei Bank B, kann die Verrechnung nur über die Einkommensteuererklärung im Folgejahr (Veranlagungsoption) erfolgen.