551,10 Euro im Monat – an dieser Zahl hängt in diesem Sommer mehr, als viele Ferialjobber ahnen. Wer im Juli an der Supermarktkassa in Linz, im Seehotel am Wörthersee oder im Lager eines Grazer Logistikers mehr verdient, ist voll sozialversichert und sammelt bereits Pensionsmonate. Wer darunter bleibt, gilt als geringfügig beschäftigt. Die Geringfügigkeitsgrenze wurde laut Wirtschaftskammer heuer erstmals nicht valorisiert, sie bleibt 2026 wegen der Budgetkonsolidierung auf dem Vorjahreswert eingefroren. Es ist eine von mehreren Zahlen, die Schülerinnen, Schüler und Studierende kennen sollten, bevor sie den Arbeitsvertrag unterschreiben. Denn zwischen Ferialjob, Pflichtpraktikum und Volontariat liegen rechtlich Welten – und am Ende des Sommers oft mehrere hundert Euro.
Ferialjob, Pflichtpraktikum, Volontariat: drei Begriffe, drei Rechtslagen
Die Arbeiterkammer wird nicht müde, den Unterschied zu erklären, weil er in der Praxis ständig verwischt wird. Ein Ferialjob ist ein ganz normales Arbeitsverhältnis auf Zeit: Wer im Sommer Regale schlichtet, kellneriert oder Pakete sortiert, hat dieselben Rechte wie alle anderen Beschäftigten im Betrieb – Anspruch auf kollektivvertragliche Bezahlung, anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld, bezahlte Überstunden und Urlaubsersatzleistung am Ende. Für unter 18-Jährige gilt zusätzlich das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz: höchstens acht Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche, dazu eine wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen.
Das Pflichtpraktikum ist dagegen Teil der Ausbildung. Lehrplan oder Studienplan schreiben es vor, etwa an der Tourismusschule, der HTL oder an vielen Fachhochschulen, und die Tätigkeit muss fachlich zur Ausbildung passen. Entscheidend ist laut Arbeiterkammer nicht das Etikett, sondern die gelebte Realität: Wer im Betrieb eingebunden ist, Arbeitszeiten und Weisungen hat, ist Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer – mit vollem Anspruch auf Entlohnung nach Kollektivvertrag, egal was im Vertrag steht.
Das Volontariat schließlich ist die Ausnahme, die Betriebe gerne zur Regel machen würden: ein freiwilliges, kurzes Hineinschnuppern ohne Arbeitspflicht, ohne Bindung an Arbeitszeiten und ohne Entgeltanspruch. Volontärinnen und Volontäre sind nur unfallversichert und müssen vom Betrieb vor Beginn direkt bei der Unfallversicherungsanstalt AUVA gemeldet werden. Sobald aber jemand fix eingeteilt wird und produktiv mitarbeitet, ist es kein Volontariat mehr – dann besteht Anspruch auf Lohn, rückwirkend einklagbar.
Nicht der Titel im Vertrag entscheidet, sondern die Arbeit, die tatsächlich geleistet wird. Wer eingeteilt ist und Weisungen befolgt, hat Anspruch auf Bezahlung nach Kollektivvertrag.
Was der Kollektivvertrag vorschreibt
Wie viel ein Praktikum bringen muss, regelt der jeweilige Branchenkollektivvertrag. Im Handel etwa steht Pflichtpraktikantinnen und Pflichtpraktikanten laut Wirtschaftskammer beim ersten Praktikum mindestens das Lehrlingseinkommen des ersten Lehrjahrs zu, bezogen auf die Normalarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden. Dazu kommen anteilige Sonderzahlungen, also Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Die Lehrlingseinkommen selbst wurden in vielen Branchen mit 1. Jänner 2026 erhöht – wie sich diese Sätze über die Lehrjahre staffeln, zeigt unser Überblick zur Lehrlingsausbildung in Österreich.
Ferialjobber werden dagegen wie reguläre Beschäftigte in das Gehaltsschema des Kollektivvertrags eingestuft. Die Arbeiterkammer rät, sich vor dem ersten Arbeitstag drei Dinge schriftlich geben zu lassen: die genaue Tätigkeit, Beginn und Ende der Beschäftigung sowie die vereinbarte Bezahlung. Ein mündlicher Vertrag ist zwar gültig, aber im Streitfall schwer zu beweisen. Ebenso wichtig: Arbeitszeiten von Anfang an selbst mitschreiben, am besten täglich. Bei den AK-Beratungsstellen landen jeden Herbst Fälle, in denen Überstunden nicht bezahlt oder Praktika als unbezahlte Schnupperwochen deklariert wurden – ohne eigene Aufzeichnungen ist da wenig zu holen.
Für die Kontrolle des ersten Lohnzettels empfiehlt die Arbeiterkammer einen kurzen Check:
- Stimmt die Einstufung laut Kollektivvertrag der Branche, inklusive anteiliger Sonderzahlungen?
- Wurde die Anmeldung bei der ÖGK vor Arbeitsantritt gemacht? Das lässt sich bei der Gesundheitskasse jederzeit nachfragen.
- Sind alle geleisteten Stunden inklusive Überstunden und Zuschläge abgerechnet?
- Wurde am Ende die Urlaubsersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub ausbezahlt?
Sozialversicherung: Wer wann versichert ist
Bei der Sozialversicherung entscheidet der Verdienst. Bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro monatlich fallen für Beschäftigte keine Sozialversicherungsbeiträge an, es besteht nur eine Unfallversicherung über den Betrieb. Darüber beginnt die Vollversicherung in Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung – vom Bruttolohn werden dann Beiträge abgezogen, dafür zählen die Monate später für die Pension. Ein Detail, das die Gesundheitskasse jeden Sommer betont: Der Betrieb muss jede Ferialarbeitnehmerin und jeden Ferialarbeitnehmer vor Arbeitsantritt bei der ÖGK anmelden. Wer ohne Anmeldung arbeitet, riskiert im Fall eines Arbeitsunfalls erhebliche Probleme.
Beim Pflichtpraktikum hängt die Versicherung an der Bezahlung: Ein echtes, laut Schulvorschrift unbezahltes Praktikum ohne Taschengeld löst keine ÖGK-Anmeldepflicht aus. Sobald der Betrieb aber auch nur ein freiwilliges Taschengeld zahlt, gelten Praktikantinnen und Praktikanten sozialversicherungsrechtlich als Dienstnehmer – mit Anmeldung vor Arbeitsbeginn und je nach Höhe des Entgelts Teil- oder Vollversicherung. Die Mitversicherung bei den Eltern in der Krankenversicherung geht durch einen Ferialjob übrigens nicht dauerhaft verloren: Während einer vollversicherten Beschäftigung ist man selbst krankenversichert, danach lebt die Mitversicherung wieder auf, solange die Ausbildung weiterläuft.
Familienbeihilfe: Die 17.212-Euro-Frage
Die Zahl, die Studierende am häufigsten in die AK-Beratung treibt, ist die Zuverdienstgrenze bei der Familienbeihilfe. Sie liegt laut oesterreich.gv.at seit 2025 bei 17.212 Euro zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr – und bleibt 2026 unverändert, weil die Valorisierung der Familienleistungen für 2026 und 2027 ausgesetzt wurde. Wichtig sind die Details: Gezählt wird das zu versteuernde Jahreseinkommen, also der Bruttobezug ohne 13. und 14. Gehalt und nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und Pauschalen. Ein Vollzeit-Ferialjob mit 2.000 Euro brutto für zwei Monate ist damit völlig unkritisch.
Zweite Entwarnung: Die Grenze gilt erst ab dem Kalenderjahr, in dem man 20 wird. Was Schülerinnen und Schüler oder jüngere Studierende davor verdienen, ist für die Familienbeihilfe laut Bundeskanzleramt komplett unerheblich. Und selbst wer die Grenze überschreitet, verliert nicht die gesamte Beihilfe: Zurückgezahlt werden muss nur der Betrag, um den das Einkommen über den 17.212 Euro liegt. Wer neben dem Studium ganzjährig arbeitet und zusätzlich einen gut bezahlten Sommerjob annimmt, sollte trotzdem im Herbst nachrechnen – und dabei gleich prüfen, ob sich an anderer Stelle etwas holen lässt: Welche Ansprüche es neben der Familienbeihilfe gibt, haben wir im Beitrag zu Studienbeihilfe und Förderungen für Studierende aufgeschlüsselt. Achtung: Für die Studienbeihilfe gelten eigene, niedrigere Zuverdienstregeln als für die Familienbeihilfe.
Steuerausgleich: Warum sich das Formular fast immer lohnt
Steuerlich ist der Sommer für die meisten ein Nullsummenspiel mit eingebautem Bonus. Steuerfrei bleibt 2026 ein zu versteuerndes Jahreseinkommen bis 13.539 Euro, erst darüber greift laut Finanzministerium der Eingangssteuersatz von 20 Prozent. Ein Ferialjob allein kommt da praktisch nie hin. Trotzdem behalten Arbeitgeber bei gutem Monatslohn oft Lohnsteuer ein, weil die Lohnverrechnung so tut, als würde das ganze Jahr über so viel verdient. Dieses Geld ist nicht verloren: Über die Arbeitnehmerveranlagung via FinanzOnline, umgangssprachlich Steuerausgleich, kommt es im Folgejahr zurück – beantragen lässt sich das bis zu fünf Jahre rückwirkend.
Noch interessanter ist die Negativsteuer, offiziell SV-Rückerstattung. Wer so wenig verdient, dass keine Lohnsteuer anfällt, aber Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat, bekommt laut Finanzministerium 55 Prozent dieser Beiträge zurück, 2026 bis zu einem Höchstbetrag von 1.236 Euro. Gerade für Ferialjobber und bezahlte Pflichtpraktikantinnen über der Geringfügigkeitsgrenze sind das schnell 150 bis 300 Euro, die das Finanzamt nach Abgabe der Veranlagung überweist. Ein Aufwand von einer halben Stunde am Laptop, der real besser bezahlt ist als so mancher Ferialjob-Stundenlohn.
Bleibt der Blick nach vorn: Ein gutes Praktikum ist mehr wert als das Geld, das es bringt. Wer im Sommerbetrieb Verantwortung übernommen hat, kann das im Lebenslauf verankern und darauf aufbauen – Möglichkeiten dafür zeigt unser Überblick zur Weiterbildung neben dem Job. Und wer das Gefühl hat, im Sommer über den Tisch gezogen worden zu sein, muss das nicht hinnehmen: Die Arbeiterkammern aller Bundesländer prüfen Lohnzettel kostenlos, auch noch Monate nach dem letzten Arbeitstag. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verjähren je nach Kollektivvertrag allerdings oft schon nach wenigen Monaten – wer zweifelt, sollte den Lohnzettel also nicht bis Weihnachten liegen lassen.
